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Revision der drei Lebensordnungen Taufe, Ehe und kirchliche Trauung sowie Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung

  • Autorenbild: Theo Breisacher
    Theo Breisacher
  • 21. Juli
  • 10 Min. Lesezeit

Beteiligung des Netzwerkes evangelischer Christen in Baden: Kritische Rückmeldungen im Juli 2025 zu der geplanten Revision durch die badische Landessynode


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Die entsprechenden Vorlagen und die Beschreibung des Procedere der Beteiligung können unter folgendem Link heruntergeladen werden: Revision der drei Lebensordnungen



Teil A: Grundsätzliches

 

Fragen zu Abschnitt A: Können Sie die in den Punkten A1 bis A5 dargestellten Grundüberlegungen zur Revision der Lebensordnungen teilen? Wo sehen Sie ggf. die Notwendigkeit, etwas zu ändern?

 

Rückmeldung zu A1 – A3:

 

Die Betonung der Service-Orientierung im Zusammenhang mit den Kasualien ist auch aus unserer Sicht zu begrüßen: In der Nachfolge und im Geist Jesu können wir nichts anderes als dienende Kirche sein. Gleichwohl sollte man mit der Kritik an der bisherigen Bezeichnung der Kasualien als „Amtshandlungen“ keinen Pappkameraden aufbauen, auf den man nun getrost eindreschen kann. Der dienende Aspekt war hoffentlich auch im bisherigen Kasualhandeln in unserer Landeskirche erkennbar und spürbar.

 

Von der verstärkten Service-Orientierung unserer Landeskirche sollte allerdings die Interpretation der Kasualien als reine Segenshandlungen deutlich unterschieden werden. Denn das Sakrament der Taufe kann man in biblisch-reformatorischer Sicht niemals nur als reine Segenshandlung verstehen. Von daher ist zu fragen, ob es diesen „Paradigmenwechsel“ tatsächlich gibt bzw. ob er wirklich wünschenswert und biblisch begründet ist.

 

Das Sakrament der Taufe ist theologisch aus unserer Sicht nur dann sachgerecht beschrieben, wenn mit dem Geschenk der Gnade immer auch die Einladung bzw. die Aufforderung ausgesprochen wird, das Geschenk der Gnade im Glauben zu ergreifen. Deshalb wäre es aus unserer Sicht verhängnisvoll, die Taufe auf eine reine Segenshandlung zu reduzieren – selbst wenn sie bei Kleinkindern vollzogen wird. Die Taufe „in den Namen des dreieinigen Gottes“ (Matthäus 28) intendiert immer auch einen Herrschaftswechsel und ein Hineinwachsen in den Glauben als eine lebenslange Aufgabe: Die in der Taufe empfangene Gnade soll das Leben des Täuflings bestimmen, woraus sich dann wiederum der Bildungsauftrag von Eltern, Paten und Kirchengemeinde ableitet: „lehrt sie alles zu halten …“.

 

Aus diesem Grund finden wir die allgemeine Formulierung nicht hilfreich, dass alle „Kasualien zunehmend als Segenshandlungen verstanden“ werden sollen. Im Zusammenhang mit Trauung und Beerdigung würden wir dieses Anliegen unterstützen. Eine Reduktion der Taufe auf eine reine Segenshandlung wäre eine Abkehr vom bisherigen biblisch-reformatorischen Weg. Und selbst wenn viele Eltern die Taufe vor allem als Segenshandlung verstehen, sollte gerade die Lebensordnung unserer Landeskirche daran erinnern, dass sich Taufe niemals darin erschöpft und erschöpfen darf.

 

 

Teil B: Alle drei Lebensordnungen betreffend

 

Rückmeldung zu B2: Fragen zu Abschnitt B2: Können Sie dem Vorschlag zur Aufnahme eines Gleichbehandlungsgebots zustimmen? Haben Sie ggf. Änderungsvorschläge am Textentwurf?

 

Dem ersten Satz des „Gleichbehandlungsgebotes“ können wir zustimmen: „Alle, die für sich oder als Sorgeberechtigte die Taufe wünschen, sind gleichberechtigt zu behandeln, unabhängig …“. Den zweiten Satz finden wir allerdings zu unspezifisch: „Ein diskriminierendes Verhalten ist … nicht statthaft“. Unsere Sorge ist, dass es in Konfliktfällen der persönlichen Befindlichkeit von Kasualbegehrenden anheimgestellt wird, was sie als diskriminierend empfinden. Gleichzeitig bleibt es der persönlichen Interpretation von kirchlichen Vorgesetzten gegenüber Pfarrpersonen überlassen, was als diskriminierend angesehen und angemahnt wird.

 

Im Übrigen könnte der gleiche Satz, der wörtlich in LO „Taufe“ in Zeile 36 und in LO „Bestattung“ in Zeile 14, Artikel 6 wiederholt wird, auch so interpretiert werden, dass es in Zukunft überhaupt keinen sachlichen Grund für eine mögliche Ablehnung einer Kasualie mehr geben kann, man also jeden Wunsch von Kasualbegehrenden zu erfüllen hat. Dies ist allerdings auch nach dem Wortlaut der LO nicht der Fall. Denn beispielsweise in Artikel 8 der LO Taufe (Zeile 38) werden mögliche Ablehnungsgründe erwähnt. Könnten diese von Betroffenen nicht auch per se als „diskriminierend“ angemahnt werden, auch wenn sie im Sinne der LO sachlich begründet sind?

 

Noch gravierender wiegt die Situation, dass es in unserer Landeskirche auch weiterhin eine nicht unerhebliche Zahl von Hauptamtlichen gibt, die die Durchführung einer Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren aus Gewissensgründen ablehnen: Und zwar nicht aus irgendwie gearteten „persönlichen Gründen“, wie es in der LO Trauung in Artikel 8 in Zeile 30 heißt, sondern weil ihr Gewissen an ein bestimmtes Verständnis der Heiligen Schrift gebunden ist.

 

Wie nehmen an dieser Stelle das Anliegen der Kirchenleitung wahr, diese Möglichkeit der Ablehnung aus Gewissensgründen auch weiterhin zu garantieren. Wir sind sehr dankbar dafür, dass diese Formulierung auch im Entwurf der neuen LO enthalten ist. Dieses Anliegen sollte sich dann allerdings auch in den Formulierungen der Lebensordnungen niederschlagen.

 

Wir schlagen deshalb zwei Alternativen vor zu B2:

 

Möglichkeit 1: Ergänzung durch folgenden Satz in B2: „Die Berufung auf den Gewissensschutz bleibt davon unberührt“. Dann wird deutlich, dass nicht schon die Ablehnung einer Trauung aus Gewissensgründen ein diskriminierendes Verhalten darstellt.

 

Möglichkeit 2: Der Satz „Ein diskriminierendes Verhalten ist auch im Zusammenhang mit Kasualanfragen … nicht statthaft“ wird an dieser Stelle ersatzlos gestrichen. Denn die Gleichbehandlung aller Kasualbegehrenden ist bereits durch den ersten Satz ausreichend zum Ausdruck gebracht. 

 

Eine Streichung dieses Satzes („ein diskriminierendes Verhalten …“) innerhalb von B2 kann auch damit begründet werden, dass in der LO „Trauung“ in Artikel 8.2 ein ähnlicher Satz steht. Dort wird in Zeile 30 allerdings der Gewissensschutz auch weiterhin garantiert, eine Trauung aus Gewissensgründen ablehnen zu können. Im Kontext von Zeile 30 LO „Trauung“ mag dieser Satz seine Berechtigung haben: „Ein diskriminierendes Verhalten …. ist nicht statthaft“, weil dort auf die Situation Bezug genommen wird, dass es insbesondere bei gleichgeschlechtlichen Trauungen unterschiedliche Ansichten gibt in unserer Landeskirche - und geben darf! (vgl. Synodalbeschluss vom Frühjahr 2016). An den anderen Stellen in der LO sollte er aus unserer Sicht gestrichen werden. Oder man wählt die oben genannte Möglichkeit 1.

 

Teil C: Nur die LO Taufe betreffend

 

Rückmeldung zu C2: Fragen zu Abschnitt C2: Wie bewerten Sie diese Veränderung im Verständnis der Rolle von Eltern bzw. Sorgeberechtigten? Können Sie den vorgeschlagenen Formulierungen zustimmen bzw. wo sehen Sie Änderungsbedarf? Warum?

 

Wir plädieren sehr dafür, an der bisherigen Fassung festzuhalten (= Version B: Text wie bisher; LO Taufe Zeile 19). Und zwar aus folgenden Gründen:

 

1) Nach unserer Erfahrung ist die Bedeutung und Notwendigkeit der christlichen Erziehung bei den meisten Eltern mit dem Taufwunsch (noch) im Blick. Fast alle Eltern betonen beim Taufgespräch die Notwendigkeit, „christliche Werte“ zu vermitteln, wenn man sie auf die Praxis der christlichen Erziehung anspricht. Diese Bereitschaft der Eltern sollte man nicht ohne Not unberücksichtigt lassen, sondern positiv daran anknüpfen und das offenbar vorhandene Anliegen der Eltern unterstützen. Gleichzeitig werden die Eltern durch die Formulierung der bisherigen LO an ihre Pflicht erinnert und darin gestärkt, dass die Taufe von Kleinkindern immer mit der „Erziehung im christlichen Glauben“ verbunden ist und aus theologischen Gründen sein muss.

 

2) Die Betonung der „Kirche“ kommt uns in diesem Zusammenhang seltsam katholisch vor. Im katholischen Gottesdienst kommt dieser Aspekt regelmäßig in liturgischen Texten vor: „Sieh nicht auf unsere Sünden, sondern auf den Glauben der Kirche“. In den Kirchen der Reformation stand dagegen schon immer der persönliche Glaube und die persönliche Aneignung des Glaubens (vermittelt durch Bildungsangebote) im Vordergrund. Auch diese gute und wichtige evangelische Tradition sollte man nicht ohne Not aufgeben.

 

3) Hinzu kommt ein praktisches Argument: Die Beteiligung der Familien an Angeboten der Kirchengemeinde hat in der Nach-Corona-Zeit nach allem, was man aus den Gemeinden hört, noch einmal deutlich nachgelassen. Dies wird sich auch nicht durch einen verpflichtenden Satz in der Lebensordnung ändern, dass Eltern und Paten dem Kind „den Zugang zur Kirche und zu christlichen Bildungsangeboten“ ermöglichen sollen. Umso wichtiger erscheint es uns, die Eltern daran zu erinnern, dass christliche Erziehung vor allem zuhause in den Familien geschieht.

 

Aus diesen Gründen plädieren wir sehr für Version B. Gleichwohl finden wir die Formulierungen im zweiten Teil von Version A als Konkretisierung der christlichen Erziehung sehr hilfreich. Wir regen deshalb an, die Passage „…indem sie zum Beispiel für und mit dem Kind beten, es an biblische Inhalte heranführen, mit ihm christliche Lieder singen und an Gottesdiensten und am Leben der Kirche teilnehmen“ in die bisherige Version mit aufzunehmen und die bisherige Fassung nach Satz 1 damit zu ergänzen.

 

Sofern sich keine Mehrheit für Version B findet, sollte man aus unserer Sicht in Version A dringend die Formulierung „… Zugang zur Kirche und christlichen Bildungsangeboten zu öffnen“ durch folgenden Text ersetzen: „… Zugang zur Kirche und zum christlichen Glauben zu öffnen“.

 

 

Rückmeldung zu C4: Vorgehen, wenn die Eltern eines nicht religionsmündigen Kindes keine Kirchenmitglieder sind:

Frage zu Abschnitt C4: Wie stehen Sie zum Vorschlag, Artikel 7, Abs.2 der bisherigen Lebensordnung zu streichen?

 

Wir plädieren sehr dafür, an der bisherigen Fassung festzuhalten: In der Regel sollte mindestens ein Elternteil einer christlichen Kirche angehören; falls nicht, müssen Patinnen, Paten oder andere Gemeindeglieder die Verantwortung für die christliche Erziehung übernehmen.

 

Zur Begründung:

 

1) Die Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist die ureigenste Aufgabe von Eltern. Dies wird auch in Artikel 6 unseres Grundgesetzes in Satz 2 festgehalten: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dazu gehört auch der Aspekt der christlichen Erziehung. Diese Aufgabe kann die Kirche nicht vollumfänglich, sondern lediglich unterstützend übernehmen. Gleichzeitig sollte man Eltern nicht aus dieser Pflicht entlassen, zumal die Notwendigkeit bei den allermeisten Eltern noch vorhanden ist (siehe unsere Anmerkungen oben zu C2).

 

2) Taufe ist als Sakrament mehr als eine reine Segenshandlung. Auch in Zeiten von Säkularisierung und Mitgliederschwund sollten wir als Kirche unsere Sakramente und ihre Bedeutung nicht verschleudern. Der verständliche Wunsch der Kirche, neue Mitglieder zu gewinnen, kann kein Argument dafür sein, fragwürdige theologische Kompromisse einzugehen. Die Taufe „in den Namen des dreieinigen Gottes“ (Matthäus 28) intendiert immer auch einen Herrschaftswechsel und ein Hineinwachsen in den Glauben als eine lebenslange Aufgabe: Die in der Taufe empfangene Gnade soll das Leben des Täuflings bestimmen, woraus sich dann wiederum der Bildungsauftrag von Eltern, Paten und Kirchengemeinde ableitet: „lehrt sie alles zu halten …“.

 

3) Nach Artikel 4 unseres Grundgesetzes ist „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses … unverletzlich“. Da der Religionsunterricht in staatlichen Schulen und das Recht auf religiöse Bildung wesentlich mit Artikel 4 GG begründet wird, würde es seltsam anmuten, wenn die Kirche in ihren eigenen Gesetzen nicht die gleiche Konsequenz zieht. Wenn jedes Kind ein Recht auf religiöse Bildung hat, sind selbstverständlich auch und zunächst die eigenen Eltern in der Pflicht. Freilich kann und will niemand nachprüfen, ob Eltern dieser Pflicht im Alltag einer Familie auch nachkommen. Aber wenn es in einem Basistext der Kirche wie einer Lebensordnung überhaupt nicht mehr erwähnt wird, wäre das ein großes Versäumnis.

 

4) Bereits die bisherige Praxis, dass Gemeindeglieder als Patinnen und Paten die Verantwortung für die christliche Erziehung übernehmen, wenn Eltern keine Kirchenmitglieder sind, erscheint in der Praxis nur ein kleiner Ersatz für den Dienst der Eltern bei der christlichen Erziehung zu sein. Dennoch halten wir es für fatal, wenn man selbst diese Passage noch tilgen würde. Wer soll dann die christliche Erziehung übernehmen, die in Artikel 4 zurecht beschworen wird? Jedem aufmerksamen Leser der Lebensordnung müsste die Relativierung der eigenen Ansprüche ins Auge fallen.

 

 

Rückmeldung zu C6: Pop-Up-Taufen

 

Frage zu Abschnitt C6: Soll die Möglichkeit von Spontan-Taufen durch Einfügen eines eigenen Satzes ausdrücklich eröffnet werden? Warum haben Sie ggf. Bedenken?

 

Wie bereits bei C4 ist unsere große Sorge, dass es durch Pop-Up-Taufen bzw. Drop-In-Taufen zu einem Ausverkauf unserer wertvollsten Inhalte kommt. Erneut möchten wir daran erinnern: Taufe lässt sich niemals nur auf eine Segenshandlung reduzieren. Zur Taufe gehört immer ein doppeltes Ja und damit auch die Bereitschaft, sein Leben nach der Taufe in den Dienst Gottes zu stellen. Ob diese Dimension in der Praxis von Pop-Up-Taufen genügend zur Geltung kommt, erscheint uns sehr fraglich. Gleichzeitig haben wir große Bedenken, dass eine angemessene Taufvorbereitung im Rahmen eines Festes mit Pop-Up-Taufe zu kurz kommt.

 

Freilich müssen wir uns als Kirche immer wieder Gedanken darüber machen, wie wir unsere Angebote auch gegenüber Nichtkirchenmitgliedern kommunizieren. Und speziell bei Familien, die zwar offen sind für eine Taufe, aber kein großes Familienfest finanzieren können oder sich nicht als Familie in der Öffentlichkeit eines Gemeindegottesdienstes präsentieren möchten, sollten wir uns ernsthaft um passende Angebote bemühen: z.B. regionale Tauffeste (wie auch bisher mit vorbereitenden Taufgesprächen oder Taufseminaren). Die Feier einer „Spontan-Taufe“, bei der man sein Kind „schnell taufen lassen kann“, was man immer schon wollte, scheint uns dem Sakrament und seiner Bedeutung allerdings nicht angemessen zu sein.

 

Als Alternative zu „Pop-Up-Taufen“ schlagen wir vor, die Option einer Segnung von Kindern stärker als bisher zu bewerben und gegenüber Eltern offensiver anzubieten. In Artikel 6.2 ist diese Möglichkeit ja auch weiterhin vorgesehen (Zeile 34): „Auf Wunsch der Sorgeberechtigten kann eine besondere Danksagung, Fürbitte und Segnung für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst stattfinden. Diese Danksagung, Fürbitte und Segnung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.“

 

Für eine solche Segnung braucht es nicht notwendig den Rahmen einer eigenen gottesdienstlichen Feier. Man kann Kinder und ihre Eltern auch ganz spontan in oder nach einem ganz normalen Gottesdienst segnen. Oder als „Pop-Up-Segnung“ bei einem Hausbesuch. Oder wo auch immer. Erfahrungsgemäß ist es für viele Eltern ein starker Moment, wenn ihrem Kind der Segen Gottes persönlich zugesprochen wird. Gleichzeitig könnte eine solche Segnung den Wunsch nach „mehr“ in den Eltern wecken und den Blick für eine spätere Taufe öffnen. Man könnte damit also zwei zentrale Momente und Anliegen unserer Kirche verbinden: Man könnte den Eltern mit der Segnung ihrer Kinder ein attraktives Angebot machen und man würde zugleich vermeiden, dass man das Sakrament der Taufe vorschnell und unter Wert anbietet.

 

 

Rückmeldung zu D5: Kirchliche Hochzeit auch ohne Kirchenmitgliedschaft

 

Frage zu Abschnitt D5: Können Sie diesem Vorschlag zur Öffnung der kirchlichen Hochzeit auch für Nicht-Kirchenmitglieder zustimmen? Wenn nein, warum nicht?

 

Wir halten die Streichung von Zeile 15 für den falschen Weg: Wir sind als Kirche eine Solidargemeinschaft und können unsere Angebote nur deshalb erbringen, weil unsere Mitglieder die Serviceangebote der Kirche mitfinanzieren. Anders als in vielen Bereichen der Diakonie, deren Angebote allen Hilfesuchenden offen stehen, sollte durch eine Streichung des Satzes nicht der Eindruck erweckt werden, als sei die Kirchenmitgliedschaft in unserer Zeit völlig beliebig.

 

Wir würden als Kirche zudem falsche Signale aussenden, da man die Angebote von Sport- oder Turnvereinen in aller Regel auch nur bei einer Mitgliedschaft in Anspruch nehmen kann. Im Grundsatz sollte daran festgehalten werden, dass mindestens eine der beiden zu trauenden Personen Mitglied der evangelischen Kirche, auch wenn die verantwortlichen Personen in seelsorgerlichen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regel gemacht haben.

 

 

Rückmeldung zu E6: Trauerfeier oder Bestattung Verstorbener, die aus der Kirche ausgetreten sind oder kein Kirchenmitglied waren.

 

Frage zu Abschnitt E6: Können Sie diesen Formulierungen zustimmen? 

 

Wir können dieser Formulierung zustimmen. Anders als bei der kirchlichen Trauung sind wir sehr dafür, auf Wunsch der Angehörigen auch solche Personen zu bestatten, die kein Mitglied der Kirche waren. Wir verstehen einen solchen Dienst auch als Akt der Barmherzigkeit und möchten niemand abweisen (es sei denn, der Verstorbene hat sich explizit gegen eine kirchliche Bestattung ausgesprochen). Mit einer Ablehnung einer kirchlichen Bestattung würde man nicht selten auch die Angehörigen „bestrafen“, die den Austritt der Person möglicherweise nicht gutgeheißen haben.

  


im Juli 2025: Für das Leitungsteam des Netzwerkes: Pfarrer Theo Breisacher



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